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Satzung

aus dem Gesellschaftsvertrag der Dekoder-gGmbH, abgeschlossen am 04. Mai 2015 in Hamburg

§2
 Zweck des Unternehmens (Satzung)

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Bildung und der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung von Wissen über Russland und die Vermittlung russischen Kulturdenkens durch die Veröffentlichung und das Zugänglichmachen von liberalem und demokratisch orientiertem russischen Informations- und Kulturgut in übersetzter Form auf Online-Plattformen sowie durch die Veröffentlichung von Expertenartikeln zum Thema „Russland“, die von akademisch ausgewiesenen Spezialisten erstellt und/oder überprüft werden. 


(2) Die Gesellschaft darf ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu den oben genannten steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung stellen. Ferner darf sie Mittel für die Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder für die Verwirklichung dieser Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschaffen. Die Gesellschaft darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen bedienen. 


(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 


(4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 


(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


(6) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 


(7) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an GLS-Treuhand e.V. (Amtsgericht Bochum, VR 892), der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. 


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Alena Schwarz
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Ein kurzer Augenblick von Normalität und kindlicher Leichtigkeit im Alltag eines ukrainischen Soldaten nahe der Front im Gebiet , © Mykhaylo Palinchak (All rights reserved)